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02:56 Uhr | 23.02.2012 StartseiteStartseiteKontaktKontaktImpressumImpressum
 
Dichtheitsprüfung
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§ 61a LWG (Gesetz) -Landesrecht Nordrhein-Westfalen (Text)

Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein.

Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen.

Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung hat der nach Satz 1 Pflichtige aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen.

Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 3 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.

Hierzu informieren u.a. auch sehr ausführlich die Gemeindewerke Windeck:
 (siehe Link)

Auch das Umweltministerium des Landes NRW informiert hierzu:
www.umwelt.nrw.de/ministerium/presse/presse_extra/pdf/dichtheitspruefungen.pdf

Neues Internetportal des Umweltministeriums unter: 
http://www.komnetgew.de/ 
und
http://www.buergerinfo-abwasser.de/

Sachkundige für die Durchführung der Dichtheitsprüfung finden Sie unter:
http://www.sadipa.it.nrw.de/Sadipa/

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