CDU Windeck

Geschäftsordnung der Fraktion



Geschäftsordnung 

der CDU – Fraktion Windeck 

Einleitung 

Die Fraktion der Christlich Demokratischen Union (CDU) im Rat der Gemeinde Windeck hat die nachstehende Geschäftsordnung, gemäß den Vorgaben der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO), beschlossen. 

Bei Personenbezeichnungen sind gleichermaßen Frauen wie Männer i. S. des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Gesetze vom 9. November 1999 (verkündet am 19.11.99; In- Kraft-Treten am 20.11.99) gemeint. 

§ 1 Name und Sitz der Fraktion 

(1) Die Fraktion trägt den Namen: „CDU - Fraktion“ im Rat der Gemeinde Windeck. Die Fraktion hat ihren Sitz in Windeck. 

 

§ 2 Mitgliedschaft 

(1) Die in die Vertretungskörperschaft gewählten Mandatsträger des CDU Gemeindeverbandes Windeck bilden für die Dauer der Wahlperiode die CDU – Fraktion. 

(2) Andere Mitglieder des Gemeinderates können in die Fraktion aufgenommen werden, wenn ein mit Mehrheit von zwei Dritteln aller Fraktionsmitglieder gefasster Beschluss der Fraktion vorliegt. 

(3) Die erweiterte Fraktion besteht aus den Ratsmitgliedern und den sachkundigen Bürgern, die in den von der Gemeinde beschickten Ausschüssen tätig sind. 

 

§ 3 Organe 

(1) Organe der Fraktion sind: 1. die Fraktionsversammlung, 

2. die erweiterte Fraktionsversammlung 

3. der Fraktionsvorstand, 

4. der Fraktionsvorsitzende. 

 

 

§ 4 Die Fraktionsversammlung 

(1) Die Versammlung der Fraktionsmitglieder ist das oberste Beschlussorgan der Fraktion. Sie bestimmt die Grundlinien der Politik der Fraktion und entscheidet über alle anstehenden Einzelfragen. 

(2) Die Fraktionsversammlung bestimmt die auf die Fraktion entfallenen Mitglieder und deren Stellvertre-ter der Ausschüsse. Sie schlägt die Bewerber für den Vorsitz und Stellvertretung in den Ausschüssen des Rates vor. Entsprechendes gilt für die vom Rat zu bestellenden Mitglieder anderer Gremien. 

(3) Zu den Sitzungen soll schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen eingeladen werden. Die Einladung erfolgt per Email. Bei Dringlichkeit kann die Frist abgekürzt und fernmündlich eingeladen werden. Die Einladung muss Zeit und Ort der Sitzung und die Tagesordnung enthalten. 

 

(4) Zu einer Sitzung muss der Vorsitzende unverzüglich einladen, wenn dies von fünf Mitgliedern der Fraktion verlangt wird. Die antragstellenden Fraktionsmitglieder haben dabei mindestens einen Bera-tungsgegenstand zu benennen, der auf die Tagesordnung zu setzen ist. 

§ 5 Der Fraktionsvorstand 

(1) Der Fraktionsvorstand besteht aus: a. dem Fraktionsvorsitzenden 

b. bis zu zwei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden 

c. dem Fraktionsgeschäftsführer 

d. einem Beisitzer 

 

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Fraktionsversammlung in geheimer Wahl auf der kon-stituierenden Sitzung gewählt. Diese Wahl gilt jeweils für die gesamte Legislaturperiode. 

(3) Vorstandsmitglieder können von der Fraktionsversammlung abberufen werden. Der Antrag auf Abbe-rufung eines Vorstandsmitgliedes muss von mindestens fünf Mitgliedern der Fraktion gestellt werden und auf einer Tagesordnung mindestens 10 Tage vor dem Zusammentritt der Fraktionsversammlung den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben werden. 

(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so findet unverzüglich eine Ersatzwahl statt. 

(5) Der Vorstand bereitet die Sitzungen der Fraktionsversammlungen vor und führt die Geschäfte der Fraktion. 

(6) Die vorzeitige Abwahl eines Mitgliedes aus dem Vorstand bedarf der 2/3 Mehrheit der Fraktionsmit-glieder. 

 

§ 6 Der Fraktionsvorsitzende 

(1) Der Vorsitzende vertritt die Fraktion nach innen und außen. Der Vorsitzende – im Falle seiner nachge-wiesenen Verhinderung dessen 1. Stellvertreter – sind rechtsgeschäftlich Vorstand im Sinne des § 26 BGB. 

(2) Der Vorsitzende a. lädt zu den Fraktionsversammlungen ein oder beauftragt damit die Fraktionsgeschäftsführung, 

b. setzt die Tagesordnung fest, 

c. leitet die Fraktionsversammlungen, 

d. ist verantwortlich für die Organisation der Fraktionsarbeit, 

e. ist gleichzeitig Pressesprecher der Fraktion. 

 

(3) Der Vorsitzende hält Kontakt mit dem Gemeindeverband der CDU Windeck und deren Kreisverband. Die ihm zugehenden Informationen hat er unverzüglich der Fraktion bzw. je nach Sachinhalt den zu-ständigen Fraktionsmitgliedern zuzuleiten. Er kann mit dieser Aufgabe auch ein Mitglied der Fraktion beauftragen. 

 

§7 Fraktionsgeschäftsführer 

(1) Der Fraktionsgeschäftsführer wird von der Fraktionsversammlung jeweils für die Dauer einer Wahlpe-riode des Rates gewählt. Der Fraktionsgeschäftsführer muss Ratsmitglied sein. 

 

§ 8 Protokolle 

(1) Zu jeder Fraktionsversammlung ist vom Fraktionsgeschäftsführer ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. 

(2) Protokolle müssen vom Fraktionsvorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter unterschrieben werden. 

(3) Über die Genehmigung eines Protokolls wird in der nächstfolgenden Fraktionsversammlung abge-stimmt. 

§ 9 Rechte und Pflichten 

(1) Die Mitglieder der Fraktion sollen bei Beratungen, Wahlen und Beschlüssen der Vertretungskörper-schaft und ihrer Ausschüsse und in der Öffentlichkeit die Gesamtlinie der Fraktion vertreten. Sie sollen die gemeinschaftlichen Ziele in Gesinnung, Wort und Haltung fördern. Wird dieser Grundsatz in wich-tigen Angelegenheiten gefährdet oder verletzt, so ist jedes Mitglied verpflichtet, den Vorsitzenden un-verzüglich zu unterrichten. 

(2) Die gemeinschaftlichen Ziele sind in den Leitlinien des Gemeindeverbandes der CDU Windeck, im Grundsatzprogramm der kommunalpolitischen Vereinigung der CDU, des CDU Kreisverbandes Rhein – Sieg und der CDU Nordrhein-Westfalen sowie in dem jeweiligen örtlichen Kommunalwahlprogramm der CDU Windeck festgelegt. 

(3) Die Fraktion achtet das persönliche Gewissen und lehnt Fraktionszwang ab. Mitglieder, die sich Be-schlüssen der Fraktion nicht anschließen, müssen jedoch ihre abweichende Meinung der Fraktion vor den Sitzungen des Rates der Gemeinde Windeck und deren Ausschüssen mitteilen. 

(4) Die Fraktion erwartet von ihren Mitgliedern gewissenhafte und verantwortungsfreudige Mitarbeit und Verschwiegenheit. In Fällen möglicher Befangenheit sollte ein Fraktionsmitglied dies seiner Fraktion im Voraus mitteilen. 

(5) Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen der Fraktionsversammlung verpflichtet. Ein Mit-glied, das zu einer Sitzung nicht erscheinen kann, verständigt den Vorsitzenden rechtzeitig. Wer Sit-zungen vorzeitig verlassen muss, zeigt dies dem Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung an. 

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft in der Fraktion endet durch Erlöschen des Mandats, Austritt, Ausschluss oder durch Tod. 

(2) Über den Ausschluss aus der Fraktion entscheidet die Fraktionssitzung auf Grundlage eines schriftli-chen Antrages eines Fraktionsmitgliedes. Der Beschluss ist mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglie-der zu fassen. Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 

 

§ 11 Stimmrecht, Abstimmungen und Beschlussfassung 

(1) Jedes Fraktionsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht darf nicht übertragen und kann nur persön-lich ausgeübt werden. 

(2) Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder bei Sitzungsbeginn anwesend sind. Sie bleibt beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht ausdrücklich festgestellt worden ist. 

(3) Abstimmungen erfolgen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Geschäftsordnung nichts anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen, Stimmen-gleichheit gilt als Ablehnung. 

(4) Beschlüsse werden grundsätzlich offen gefasst. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden stimmbe-rechtigten Mitglieder muss geheim abgestimmt werden. 

 

§ 12 Wortmeldung 

 

(1) Wortmeldungen erfolgen durch einfaches Handaufheben gegenüber dem Vorsitzenden der Fraktions-versammlung. 

§ 13 Arbeit in den Ausschüssen 

(1) Die der CDU – Fraktion angehörenden Ausschussvorsitzenden nehmen für den Ausschuss die Funktion eines Obmannes der Fraktion wahr; daneben wird ein Sprecher bestellt. Für die von anderen Mitglie-dern der Vertretungskörperschaft geleiteten Ausschüsse wird ein Obmann der CDU - Fraktion be-stimmt. 

(2) Der Obmann eines Ausschusses ist verantwortlich für a. die Vorbereitung der Ausschusssitzungen innerhalb der CDU - Fraktion, 

b. die vollzählige Vertretung der CDU - Fraktion im Ausschuss (Benachrichtigung der Stellvertreter), 

c. die Berichterstattung an die Fraktion, 

d. die Pflege des Kontaktes zur entsprechenden Verwaltungsabteilung, 

e. die Öffentlichkeitsarbeit im Benehmen mit dem Fraktionsvorsitzenden. 

 

(3) Der Sprecher / Obmann ist verantwortlich für die Vertretung der Fraktionsmeinung im Ausschuss. 

 

§ 14 Sachkundige Bürger 

(1) Für die gewählten Sachkundigen Bürger in den Ausschüssen gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 12 dieser Geschäftsordnung entsprechend. 

(2) Wenn Angelegenheiten ihres Sachbereichs zur Beratung anstehen, sind sie zu beteiligen. Bei der Bera-tung geheimhaltungsbedürftiger Angelegenheiten aus anderen Sachbereichen haben sie die Fraktions-versammlung zu verlassen, es sei denn, dass sie nach der Geschäftsordnung der Vertretungskörperschaft das Recht haben, an nichtöffentlichen Sitzungen der Vertretungskörperschaft als Zuhörer teilzunehmen. 

§ 15 Einbringung von Anträgen und Anfragen 

(1) Über die Einbringung von Anträgen und Anfragen beschließt die Fraktionsversammlung. 

(2) In Eilfällen kann der Fraktionsvorsitzende unter Einbindung von stellv. Fraktionsvorsitzenden oder Fraktionsgeschäftsführer, Anfragen und Anträge eigenständig einbringen. Die Fraktion ist davon un-verzüglich zu unterrichten. 

(3) Anfragen im Rahmen der Sitzung des Rates der Gemeinde Windeck sind dem Fraktionsvorsitzenden im Vorfeld zur Kenntnis zu bringen. 

 

§ 16 Interfraktionelle Zusammenarbeit 

(1) Die Fraktion beschließt über die Grundsätze der Zusammenarbeit mit anderen Fraktionen. Ob für bestimmte Angelegenheiten mit anderen Fraktionen – oder Einzelvertretern – Verbindung aufzuneh-men ist und Absprachen zu treffen sind, entscheidet der Vorstand. Die Fraktion ist über getroffene in-terfraktionelle Absprachen spätestens in der nachfolgenden Fraktionssitzung zu informieren. 

(2) Einzelne Fraktionsmitglieder können ohne Auftrag weder Abmachungen mit anderen Fraktionen – oder Einzelvertretern – treffen noch ihnen gegenüber bindende Erklärungen abgeben. 

§ 17 Finanzen 

(1) Der Fraktionsvorsitzende ist für die Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und für die Rechenschaftslegung unter Beachtung der einschlägigen öffentlich - rechtlichen Vorschriften ver-antwortlich. 

(2) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 

(3) Der Fraktionsgeschäftsführer, oder ein von der Fraktion bestimmtes Mitglied der Fraktion, führt die Kassengeschäfte. Er ist dem Vorstand und der Fraktion gegenüber rechenschaftspflichtig. 

(4) Alle Ausgaben bedürfen der Genehmigung des Fraktionsvorsitzenden. (Vieraugen - Prinzip.) 

(5) Zwei von der Fraktion zu wählende Mitglieder prüfen die Kasse. 

(6) Bis zum März eines jeden Kalenderjahres sollten die Rechnungsprüfer die Buchführung und das Rech-nungswesen des vorangegangenen Rechnungsjahres prüfen. Dazu sind alle relevanten Unterlagen vorzulegen. Über das Ergebnis erstatten sie der Fraktion einen schriftlichen Bericht. Der Bericht ist vertraulich. Die Prüfer sind durch den Fraktionsvorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 

(7) Die Fraktion unterhält ein Bankkonto, für das der Fraktionsvorsitzende oder das von der Fraktion mit der Kassenführung beauftragte Mitglied der Fraktion zeichnungsberechtigt sind. 

(8) Über die Verwendung der der Fraktion von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Mittel ist der Frak-tionsvorsitzende nachweispflichtig. Er hat dem Bürgermeister zu versichern, dass die Haushaltsmittel und Sachleistungen bestimmungsgemäß, das heißt nur für die Geschäftsbedürfnisse der Fraktion, verwendet worden sind, und die entsprechenden Nachweise zu führen. 

 

§ 18 Änderung der Geschäftsordnung 

(1) Über die Änderung der Geschäftsordnung entscheidet die 2/3 Mehrheit aller Fraktionsmitglieder. 

(2) Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung müssen auf der Tagesordnung der Fraktionsversamm-lung stehen, die den Fraktionsmitgliedern vor der Sitzung zugegangen ist. 

 

§ 19 - Wirksamwerden und Geltungsdauer 

(1) Die Geschäftsordnung wird wirksam, nachdem sie durch die Fraktionsversammlung beschlossen wor-den ist. 

(2) Die Geschäftsordnung gilt bis zur Neukonstituierung einer neuen CDU - Fraktion im Rat der Gemeinde Windeck. 

 

§20 - Inkrafttreten 

Die Geschäftsordnung tritt am 16. Juni 2014 in Kraft.